eine dauerhafte und nicht eine weltweite Konstante.
Beispiel: Bei Männern um Alter 60 in Russland weicht die mittlere Alterung wohl um rund 10 Jahre ab von der von Westeuropäern (mehrere Ursachen, beispielsweise mehr Alkohol- Belastung in Russland).
Die Streubreite der individuellen Alterung steigt umso mehr, je mehr die lebenslangen Verhaltensmodelle der Bürger divergieren. Immer weniger Bürger leben nach traditionsbedingten mittleren Verhaltensmodellen.
Einerseits: Immer mehr Bürger lassen sich durch Werbung unkontrolliert verführen. Dies führt zu einer Reduzierung der Dauer der wettbewerbsfähgien Teilnahme an der Gesellschaft und zur Verkürzung der Lebensdauer. Beispiel: Erhebliches Übergewicht.
Andererseits: Immer mehr Bürger nutzen die Vorteile der Informationsgesellschaft, sind gut informiert und gut kontrolliert und sind damit viel länger voll wettbewerbsfähige Teilnehmer der Gesellschaft.
Ergebnis: Die Streubreite der individuellen Alterung wird immer ausgedehnter. Von der Fiktion der Jahresringe - die bislang benutzte Grundlage eines einheitlich geregelten Rentenalters - verbleibt also immer weniger.
A.3. Die Festlegung eines Rentenalters hat kaum noch materiell entlastende Funktion für die Bürgergemeinschaft.
Ein wichtiger Zweck des festgelegten Rentenalters ist eine Pflichtendefinition des einzelnen Bürgers gegenüber der Bürgergemeinschaft. Diese Festlegung soll unter anderem gewährleisten, dass die Bürger ihren lebenslangen produktiven Beitrag leisten, bevor sie nur noch Mitnutzer der Leistung anderer sind.
Durch den ausufernden Umverteilungsstaat ist diesem Gesichtspunkt durch den Staat selbst die Grundlage entzogen worden. Die vom Staat durch falsche Regulierung erzeugte wesentliche Arbeitslosigkeit hebelt diesen Gesichtspunkt ebenfalls aus.
Des weiteren liegen die mittleren Einkommen inzwischen derart weit oberhalb des Existenzminimums, dass selbst eine stark verkürzte beruflich aktive Lebensspanne genügen würde, Ersparnis zu bilden für eine sehr lange Restlebensdauer mit Einkommen oberhalb des Existenzminimums. (Diese Erspanis ist als Anfangskaptial der versicherungsmathematischen Berechnungsweise zu interpretieren.)
A.4. Gesamtergebnis: Die staatliche Festlegung eines Rentenalters ist nach den veränderten heutigen Rahmenbedingungen als vielleicht verfassungswidrig einzustufen.
Dies wäre jedenfalls zu erörtern, soweit das staatliche fixierte Rentenalter dem individuellen Bürgerwillen einen Zwang entgegensetzt.
(Dieser Zwang kann allerdings nicht als Zwangsarbeit ausgelegt werden, beispielsweise im Sinn der Menschenrechtskonvention, da es sich um eine alle Bürger gleichmäßig treffende Regelung handelt.)
Soweit das staatlich fixierte Rentenalter nur versicherungstechnischer Richtwert ist, ist diese Festlegung kaum zu beanstanden. Insoweit wäre die Funktion, zu definieren, welche Rentenzahlung zu 100 % einer anderweitig definierten Rente führt.
Die gegenwärtig übliche Rentenregelung in Deutschland und in vielen Ländern beinhaltet durchaus auch diesen Aspekt. Es kommt infolgedessen zu Abschlägen bei vorzeitigem Ruhestand. Jedoch folgen die Regelungen zu Abweichungen vom Rentenalter nur sehr begrenzt den versicherungsmathematischen Aspekten. Die tatsächlichen Regelungen zur Rentenhöhe sind ein jahrzehntelang angehäuftes Gestrüpp von Sonderregelungen, bei denen die objektive Versicherungsmathematik nur ein Nebenaspekt ist.
Das staatliche fixierte Rentenalter hat infolgedessen durchaus in wesentlichem Umfang eine die Bürgerfreiheit einengende Zwangswirkung. Es wurde oben gezeigt, dass verschiedene frühere Legitimierungsgrundlagen dafür entfallen sind.
A.5. Mögliche Neuregelung des Rentenalters:
Das Thema ist zu komplex für eine eindeutige Empfehlung an dieser Stelle.
Eine Einzelziffer, beispielsweise Alter 67, wäre vertretbar, sofern das gesamte System weitmöglichst versicherungsmathematischen Regelungen unterworfen wird.
Eine Alternative wäre, völlig auf die Lebensarbeitszeit abzustellen. Das klingt einfacher, als es ist. Sind 7 Jahre Studium bis zum Arztberuf als Arbeitszeit auszulegen? Wie ist es mit Lehrjahren und mit Tätigkeiten als Praktikant? Wie mit Ersatztätigkeiten unter Vollbeanspruchung, beispielsweise Zivildienst und Tätigkeit als "1-Euro-Jobber", bei denen das Einkommen weitgehend fehlt, aber die Gesellschaft teils volle Produktivität erhält, teils nicht?
Ein alternativer Ansatz wäre, auf eine Lebensaltersspanne abzustellen. Eine äußerste Rentenalterspanne wäre Alter 55 bis Alter 80, eine betriebsgerechtere wäre beispielsweise von 58 bis 72. Die individuelle Wahl des Bürgers wäre in eine versicherungsmathematisch richtig berechnete Rentenhöhe umzusetzen.
Die verschiedenen Varianten führen zu ähnlichen Ergebnissen. Gemeinsam ist, dass der Staat und damit die Arbeitsorganisation der Unternehmen nur noch in aufgeweichter Form regeln würden. Altersgrenzen wären nur noch rechentechnische Arbeitshilfen.
Der Entscheid zur Lebensarbeitsdauer wäre dann ein individueller Bürgerentscheid. Der Bürger könnte wählten in Anpassung an seine Lebensphilosophie, seine persönliche Gesundheit, die Art seiner Arbeit, die bisherige Lebensarbeitsdauer u.ä.m..
Diese Gesamtsicht wird hier als objektiv richtig und als wissenschaftlich belegt angesehen, ohne insoweit ausführlich zu belegen. Diese Gesamtsicht kann zu zahlreichen Varianten führen. Die Ausgestaltungsform ist also nicht mehr objektiv definierbar. Vielmehr gibt es wählbare unterschiedliche Gestaltungsformen.
A.6. Die allgemein anerkannte Kernforderung lautet: "Korrekt berechnetes Geld nach einem arbeitsreichen Leben."
Bei relativ freiem Bürgerentscheid muss als Konsequenz hinzutreten, die Folgen des Entscheides ebenfalls individuell zu tragen: Die Rentenhöhe sollte proportional sein zur Summe der Einzahlungen, fiktiv verzinst, geldentwertungsbereinigt.
Dies ist versicherungsmathematisch richtig berechenbar unter Zugrundelegen der zu erwartenden Restlebensdauer bei Eintritt in den Rentnerstatus.
Diese vermutete Perfektion der Berechenbarkeit hat aber in der Realität Grenzen. Denn es besteht Unmöglichkeit, für einzige kommende Jahrzehnte die Kerngrößen des Rechenmodells zu wissen: Einkommensentwicklung, Geldentwertung, Demographie, externe Ereignisse, bei kapitalbasierten Systemen ferner die Zinshöhe bei Geldanlagen.
Hinzu kommt das Problem einer wünschenswerten Sockel-Grundsicherung und eines Ausgleiches von Härten.
Hinzu kommt die Aufgabe des weitgehenden Besitzstandsschutzes aus bisherigen Rentensystemen.
B. Ordnungspolitiker werfen vor, der Staat dürfe nicht ein gewinnorientiertes Preis- und Konditionenkartell der Arbeits- Reglementierung zum Schaden der Allgemeinheit dulden. Für und Wider hierzu: . |
(Dieser Abschnitt wurde im März 2009 suspendiert, Gründe siehe am Textende.)
C. Einige Kommentare zur Regelung des Rentenalters |
(Dieser Abschnitt wurde im März 2009 suspendiert, Gründe siehe am Textende.)
D. Einige Anekdoten zur Regelung des Rentenalters |
,,Geniale Idee'': Mit einem Rentenalter ab 105 ist das Problem gelöst.
Diese "elegante" Lösung des optimalen Rentenalters macht jedenfalls die relative Willkürlichkeit jeder staatlichen Regelung hierzu bewusst.
Die Anekdote: Als Bundeswirtschaftminister Clement...
... Mitte 2003 die neu computerisierte Jobbörse des Arbeitsamtes vorstellte, testete er für sich selbst, wie gut er einen neuen Job finden könnte. Das Arbeitsamt testierte ihm, eine Niete am Arbeitsmarkt zu sein. Im Computer waren geeignete Jobs für 60-jährige nicht mehr vorgesehen.
Clement: ,,Da bleibt mir wohl nichts anderes übrig als Minister zu bleiben.''
Nach den heutigen staatsverordneten Altersregelungen wurde Deutschland seit einem halben Jahrhundert von überwiegend arbeitsmarktuntauglichen Personen regiert.
Um 1960 - über 80 Jahre alt - bewarb ein gewisser Arbeitssuchender namens Konrad Adenauer sich erfolgreich um einen relativ begehrten Job, den des Bundeskanzlers. Er blieb es bis nahe ans 90. Lebensjahr. Man stelle sich vor - ein 85-jähriger bewirbt sich beim Arbeitsamt um einen Spitzenjob...